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Allgemeine
Beratungsbedingungen
der Unternehmensberatung DEBLERCONSULTING
- nachfolgend Berater genannt -: |
§ 1 Geltungsbereich.
Diese Allgemeinen Beratungsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand
die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Berater an den Auftraggeber
bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder
fachlicher Entscheidungen und Vorhaben in folgenden Bereichen ist:
- Unternehmensführung/Managementberatung
- Marketing, Verkauf und Vertrieb
- Personal- und Sozialwesen
- Datenverarbeitung einschließlich der Vorbereitung
von Hardware- und Software- Auswahlentscheidungen, ausgenommen Software-Erstellungsaufträge
(Planung und Programmierung)
- Finanz- und Rechnungswesen (Controlling) sowie
- Verwaltung und Organisation.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden
dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang.
Der Berater führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt unter Beachtung der
Berufsgrundsätze des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater BDU
e.V. und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des
Auftraggebers bezogen durch. Der Berater ist verpflichtet, in den Erhebungen
und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung
richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber
gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen
abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem
Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung
der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit,
nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die
Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen des Beraters
sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden
Schlussfolgerungen und Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber
erläutert sind. Soll der Berater zusätzlich einen ausführlichen, schriftlichen
Bericht, insbesondere an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart
werden. Der Bericht muss Anlass und Gang der Beratung, die stattgehabten
Überlegungen, Erhebungen einschließlich methodischer Erläuterungen sowie
für den Auftraggeber relevanten Schlussfolgerungen detailliert wiedergeben.
Soweit nicht anders vereinbart, kann der Berater sich zur Auftragsausführung
sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber
stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Berater hat gehörig ausgebildete
und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter/innen einzusetzen
und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren.
Im Übrigen entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter/innen
er einsetzt oder austauscht. ^
§ 3 Leistungsänderungen. Der
Berater ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung
zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten,
insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung
der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere
auf den Aufwand des Beraters oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien
eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung
der Vergütung und Aufschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart
ist, führt der Berater in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten
ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch. Ist eine umfangreiche
Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Berater eine gesonderte
Beauftragung hierzu verlangen. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche
Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie
von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
§ 4 Schweigepflicht, Datenschutz.
Der Berater ist zeitlich unbegrenzt
verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang
mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe
an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur
mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen. Der Berater
übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten
Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
Der Berater ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die
ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen
zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
§ 5 Schutz des geistigen Eigentums des Beraters.
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen
des Auftrags vom Berater gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe,
Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten
Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall
publiziert werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für
mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig
sind, bleibt der Berater Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen
das nur durch Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte,
unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht
an den Arbeitsergebnissen.
§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung.
Das Entgelt für die Dienste des Beraters wird nach
den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder
als Festpreis schriftlich vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder
nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Sofern
nicht anders vereinbart, hat der Berater neben der Honorarforderung Anspruch
auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag
geregelt. Übersteigt bei längerfristigen Verträgen eine etwaige Preisänderung
die marktüblichen Preise nicht nur unerheblich, kann der Auftraggeber
den Vertrag kündigen. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig
und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist
allen Preisangaben hinzuzurechnen und in der Rechnung gesondert auszuweisen.
Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften
gesamtschuldnerisch. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Beraters auf
Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Berater nach Kräften zu unterstützen
und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für
die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig
zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen des Beraters hat der Auftraggeber
die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskünfte, mündlichen Erklärungen
sowie dem Berater vorgelegten Unterlagen schriftlich zu bestätigen.
§ 8 Annahmeverzug, unterlassene Mitwirkung.
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienste
in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung
und Fristsetzung, so ist der Berater zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat der Berater
Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung
entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen.
§ 9 Mängelbeseitigung. Soweit
die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird der Berater etwaige von
ihm zu vertretene Mängel beseitigen, soweit ihm das mit einem angemessenen
Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich
schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten
nach der Leistungserbringung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann
der Auftraggeber auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrags verlangen. Ist der Auftrag von Kaufleuten im Rahmen ihres
Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann
der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur dann verlangen,
wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für
ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche
gilt § 10.
§ 10 Haftung. Der
Berater haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund,
für die von ihm bzw. seinen Mitarbeiter/innen vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachten Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht
nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall
wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen. Die Haftung
des Beraters für Schäden aus etwa fehlerhafter Beratung beschränkt sich,
soweit dem Berater nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen,
auf die Höhe des Beratungshonorars, wenn dies gesetzlich nicht möglich
ist, auf den Höchstbetrag von EUR 25.000 je einzelner Schadensfall. Bei
Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist der Berater
verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei
er seine Vergütung entsprechend anpassen kann. Vertragliche Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers gegen den Berater verjähren in zwölf Monaten nach Auftragsabschluss.
§ 11 Treuepflicht. Die
Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren
sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der
Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können. Zu
unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung
von Mitarbeiter/innen, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind
oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zur Kenntnis gelangten Kündigungs-
oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten
Mitarbeiter/innen des Beraters diesem unverzüglich mitzuteilen.
§ 12 Leistungshindernisse. Ereignisse
höherer Gewalt und andere Ereignisse, welche die Leistung wesentlich erschweren
oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die
Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene
Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und
ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und
unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich
den Eintritt solcher Umstände mit.
§ 13 Kündigung. Soweit
nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag mit einer Frist von 7
Tagen zum 15. Tag eines Monats (Monatsmitte) oder zum Monatsende gekündigt
werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann jederzeit ohne
Einhaltung einer Frist wahrgenommen werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Für die bis zum Zugang einer Kündigung erbrachten
Leistungen des Beraters zahlt der Auftraggeber das anteilige vereinbarte
Zeit- oder Festhonorar und die bis dahin angefallenen Auslagen gemäß §
6 an den Berater.
§ 14 Zurückbehaltungsrecht, Aufbewahrung von
Unterlagen. Bis zur vollständigen Begleichung
seiner Forderungen hat der Berater an den ihm überlassenen Unterlagen
ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuewidrig ist, wenn
die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei
Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Berater alle Unterlagen
herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus dem Anlass
der Auftragsdurchführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel
zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags
gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen,
Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
Die Pflicht des Beraters zur Aufbewahrung der jeweiligen Unterlagen erlischt
sechs Monate nach der Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung,
im Übrigen drei Jahre, bei gemäß Absatz 1 zurückbehaltenen Unterlagen
fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 15 Sonstiges Rechte aus dem Vertragsverhältnis.
Mit dem Berater dürfen nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung abgetreten werden. Für alle Rechte aus dem Vertrag gilt ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Alle Änderungen und Ergänzungen
dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform und müssen
als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Sind oder werden Vorschriften
dieser Beratungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so werden die
übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten
sich, die unwirksamen Vorschriften unverzüglich durch wirksame zu ersetzen.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des
Beraters, sofern der Auftrag von Kaufleuten im Rahmen ihres Handelsgewerbes,
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen erteilt wurde.
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